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Die Firmenwagen 1 Regelung oder Dienstwagen 1 Regelung ermöglicht die pauschale Versteuerung von privaten Fahrten. Ausgegangen wird von einem geldwerten Vorteil, dessen Höhe sich prozentual am Brutto Listenpreis des gefahrenen Fahrzeugs orientiert. Gültig ist die 1% Regelung nur für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, während Plug-In-Hybride sowie Elektroautos mit einem ermässigten Satz in Höhe von 0,5 oder sogar nur 0,25 Prozent zu Buche schlagen. Hinzu kommt stets die Berechnung von gefahrenen Kilometer bzw. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, die noch einmal gesondert berechnet werden. Alternativ kann natürlich immer auch ein Fahrtenbuch geführt werden.
Wer von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen erhält und diesen privat nutzen darf, erhält einen geldwerten Vorteil. Dies liegt auf der Hand, denn ein Fahrzeug muss so nicht aus eigener Tasche gezahlt werden, sondern geht zu Lasten des Unternehmens. Der Gesetzgeber behandelt diesen geldwerten Vorteil ebenso wie ein Einkommen in Form einer Überweisung und setzt entsprechend Steuern im Rahmen der 1-Prozent Regelung fest. Das eine Prozent bezieht sich auf den Brutto Listenpreis des gefahrenen Fahrzeugs und wird monatlich angerechnet. Wer beispielsweise ein Modell zu einem Preis in Höhe von 48.000 Euro fährt, muss in einer Firmenwagen 1 Regelung Beispielrechnung Monat für Monat 480 Euro zusätzlich versteuern. Beim Bruttolistenpreis gilt übrigens der Wert, der auf volle 100 Euro abgerundet wurde, um das Rechnen zu erleichtern.
Grundsätzlich wird bei jedem Firmenwagen die 1% Regelung angewendet, sofern das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört und sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch eingereicht wurde. Hinsichtlich der privaten Nutzung gilt der so genannte Anscheinsbeweis, d.h. es wird zunächst einmal davon ausgegangen, dass eine solche erfolgt. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass ein Arbeitnehmer den Firmenwagen nicht mehr 50 Prozent privat nutzt bzw. mindestens die Hälfte auf die betriebliche Nutzung entfällt. Interessant ist dabei, dass die 1% Regelung nicht nur Autos, sondern auch andere Fahrzeuge bis hin zu Fahrrädern umfasst. Ausnahmen gelten nur dann, wenn ein Fahrtenbuch eine rein betriebliche Nutzung dokumentiert oder wenn nachgewiesen wird, dass das betreffende Auto nicht privat genutzt werden kann.
Wer von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen erhält und diesen privat nutzen darf, erhält einen geldwerten Vorteil. Dies liegt auf der Hand, denn ein Fahrzeug muss so nicht aus eigener Tasche gezahlt werden, sondern geht zu Lasten des Unternehmens.
Audi A3 Schräghecklimousine 30 TFSI Sportback 81 KW/ 110 PS | |
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Bruttolistenpreis des Fahrzeugs | 24.537,82 € |
Entfernung zur Arbeitsstätte | 20 km |
1% des Bruttolistenpreises | 245,38 € |
0,03% des BLP pro Entfernungskilometer | 147,23 € |
Geldwerter Vorteil | 392,61 € |
Eine Firmenwagen 1 Regelung Beispielrechnung ist erst dann komplett, wenn auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einbezogen wurden. Hier wird ein einfacher Weg ohne Umwege zugrunde gelegt und ebenfalls ein Steuersatz am Brutto Listenpreis orientiert. Der Steuersatz liegt bei 0,03 Prozent. Beträgt der Weg zur Arbeit beispielsweise zehn Kilometer, so wird dieser Wert mit monatlich 0,03 Prozent ermittelt und beläuft sich auf drei Euro.
Wer die Nutzung des Firmenwagens in erster Linie betrieblich vornimmt und kaum privat nutzt, der kann mit einem Fahrtenbuch eine Menge Geld sparen. Auf Basis von § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG sieht das Fahrtenbuch ebenfalls eine Art 1% Regelung vor, die jedoch jährlich als Pauschale angesetzt wird. Darüber hinaus gilt die Entfernungspauschale, die sich aus der Multiplikation der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,03 Prozent ergibt. Es würden bei einem Fahrzeug im Wert von 48.000 Euro und zehn Kilometer Arbeitsweg somit 1 Prozent plus 10 x 0,03 Prozent = 1,3 Prozent in Abzug gebracht. Hinzu kommen die tatsächlich privat genutzten Kilometer entsprechend Fahrtenbuch, wobei hier auch Kosten wie Benzin, Reparaturen, Inspektion etc. abgezogen werden. Diese Vorgehensweise ist deutlich komplizierter als die Firmenwagen 1 Prozent Regelung, zumal hohe formale Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gestellt werden. Diese beinhalten beispielsweise Datum und Kilometerstand, Adresse und Name des Ziels und eine fortlaufende und vollständige Dokumentation, um nur einige Vorgaben zu nennen.
Wer die Nutzung des Firmenwagens in erster Linie betrieblich vornimmt und kaum privat nutzt, der kann mit einem Fahrtenbuch eine Menge Geld sparen.
Wer in eine Suche „Firmenwagen 1 Prozent-Regelung Steuererklärung wo eintragen“ eingibt, wird schnell auf die Anlage N für nicht-selbstständige Arbeit in der Steuererklärung verwiesen. Dort existiert ein Feld für einen geldwerten Vorteil mit der Bezeichnung „Steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Lohnsteuer Abzug vorgenommen worden ist“ und ermöglicht den Eintrag.
Wem die 1% Regelung zu teuer erscheint, schafft durch die Nutzung eines Fahrzeugs mit alternativem Antrieb Abhilfe. Möglich ist dies beispielsweise durch ein Elektroauto, das mit nur einem Viertel angesetzt wird und entsprechend eine 0,25 Prozent- Regelung gilt. Der Unterschied zeigt sich auch bei der Berechnung der Steuer für die gefahrenen Kilometer, die nicht mehr bei 0,03 Prozent, sondern bei 0,0075 Prozent liegt. Bei einem Hybridfahrzeug wird eine Anschaffung ab Januar 2019 vorausgesetzt und zudem muss das Modell extern aufladbar sein. Die Anwendung der 1 Regelung entfällt dann, wenn das betreffende Fahrzeug mindestens 60 Kilometer rein elektrisch zurücklegen kann oder maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt. Ab 2025 werden diese Werte noch einmal verschärft und es müssen 80 Kilometer elektrische Reichweite vorhanden sein. Ist eines der Kriterien erreicht, so gilt die 0,5- Prozent Regelung und bei der Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz werden nur noch 0,015 Prozent angesetzt.
„Wem die 1% Regelung zu teuer erscheint, schafft durch die Nutzung eines Fahrzeugs mit alternativem Antrieb Abhilfe. “
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