Wer seinen Firmenwagen zuhause laden kann, kann sich die hierfür entstehenden Kosten zurückerstatten lassen. In aller Regel existiert jedoch ein Lademöglichkeit beim Arbeitgeber und dieser übernimmt sämtliche Kosten, die mit dem elektrischen Firmenwagen verbunden sind. Wer als Arbeitgeber für die „Firmenwagen zuhause laden“- Abrechnung Datev nutzt, findet unter anderem im Rahmen des Programms LODAS eine entsprechende Möglichkeit des Eintrags. Steuerlich relevant wird die Thematik vor allem dann, wenn ein Fahrtenbuch geführt wird, denn dann findet eine Unterscheidung der geladenen Kilowattstunden zwischen privater und dienstlicher Nutzung statt. Ein geldwerter Vorteil im Sinne des Einkommenssteuergesetzes liegt aber in jedem Fall vor und ist Anlage N der Einkommenssteuererklärung einzutragen.
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Wer einen Firmenwagen Elektro zu Hause laden möchte, sollte im Vorfeld einige wichtige Aspekte beachten. Grundsätzlich gilt, dass durch die Bereitstellung eines Firmenwagens gleich welchen Antriebs stets ein geldwerter Vorteil entsteht. Dies gilt somit auch für einen elektrischen Firmenwagen, bei dem jedoch weniger Steuern anfallen. Auszugehen ist von einem Viertel der sonst üblichen 1-Prozent-Regelung, was naturgemäß erheblich den Geldbeutel schont. Doch wie sieht es dem Aufladen aus? Können mit einer Wallbox Firmenwagen „betankt“ werden, ohne die Kosten aus eigener Tasche zahlen zu müssen? Wer nicht mit einem integrierten Stromzähler arbeiten möchte, kann mittlerweile zum Teil auch pauschal abrechnen, was eine erhebliche Erleichterung bedeutet. Grundsätzlich lohnt sich das auch deshalb, weil die Lademöglichkeit beim Arbeitgeber steuerfrei ist und nicht als zusätzlicher geldwerter Vorteil gilt. Somit handelt es sich um einen Auslagenersatz, der steuerfrei ist, jedoch mit dem Arbeitgeber abgerechnet werden muss.
Das eine vorweg: die einfachste Lösung liegt sicherlich dann vor, wenn die Lademöglichkeit beim Arbeitgeber genutzt wird. In diesem Fall handelt es sich um steuerfreien Ladestrom und die Leistung wird seitens des Arbeitgeber schlichtweg als Zusatz zum Arbeitslohn bzw. dem geldwerten Vorteil eines Dienstwagens gezahlt. Eine Unterscheidung zwischen Firmenwagen und privatem PKW findet bei der Frage nach kostenloser Aufladung ebenfalls nicht statt, d.h. auch diejenigen, die keinen elektrischen Firmenwagen besitzen, sondern das eigene Auto auf der Arbeit laden, müssen die geladenen Kilowattstunden nicht bei der Steuer angeben. Selbiges gilt natürlich auch für die Sozialversicherungsbeiträge und bezieht sich auch auf Hybridfahrzeuge sowie auf alle Zweigstellen und Filialen des Arbeitgebers. Apropos Steuer: für den Fall, dass der Arbeitgeber die geladenen Kilowattstunden nicht übernimmt und dies stets über das Dienstwagen zuhause laden erfolgt, können die Kosten im Rahmen einer Pauschale vom geldwerten Vorteil für den Firmenwagen abgezogen werden.
Die einfachste Lösung liegt sicherlich dann vor, wenn die Lademöglichkeit beim Arbeitgeber genutzt wird.
Manche Arbeitnehmer möchten ihren Dienstwagen zuhause laden, was naturgemäß die Flexibilität erhöht. Eine gute Idee ist in diesem Fall, wenn eine private Wallbox genutzt wird, die seitens des Arbeitgebers finanziert wird. Dieser Vorteil muss nicht versteuert werden, wohl aber der bezogene Strom aus einer solchen betrieblichen Ladevorrichtung. Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Ladevorrichtung ist zudem, dass diese im Eigentum des Arbeitgebers verbleibt und somit nur zur Verfügung gestellt wird. Der Arbeitgeber kann aber 25 Prozent des Gegenwerts als geldwerten Vorteil deklarieren und muss zu diesem Zweck seine tatsächlichen Kosten dokumentieren. Ein Vorteil für den Arbeitgeber besteht darin, dass jede Menge Fördergelder fließen. Deren Höhe und Verfügbarkeit richtet sich nach der Kommune bzw. dem Land und muss individuell abgefragt werden. Auch möglich sind Zuschüsse durch Stromanbieter, wobei die Anträge noch vor dem Kauf eingereicht werden sollten. Und wie sieht es mit den geladenen Kilowattstunden aus? Schließlich ist hier genau zu unterscheiden, welcher Strom privat genutzt wird und wann ein beruflicher Zweck vorliegt. Im Idealfall erfolgt dies über einen integrierten Stromzähler, der gesondert geeicht wird, doch sind die Finanzämter einsichtig und akzeptieren aufgrund des enormen Aufwands auch das Arbeiten mit monatlichen Pauschalen. Wird eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber ermöglicht, so liegt der steuer- und beitragsfreie Auslagenersatz bei monatlich 30 Euro für eine Elektroauto bzw. 15 Euro für einen Plug-In-Hybriden. Wenn der Arbeitgeber keine entsprechend Möglichkeit bietet und man den Firmenwagen Elektro zu Hause laden muss, werden 70 Euro für E-Autos und 35 Euro für Hybride zugrunde gelegt. Als Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt übrigens auch eine Ladekarte bzw. Stromtankkarte, die bei einem Drittanbieter genutzt werden kann und kostenlosen Strom bietet. Wer den Dienstwagen zuhause laden und Zeit sparen möchte, arbeitet mit der pauschalen Ansetzung, kann dann allerdings auch keine Quittungen einreichen, die einen Mehraufwand dokumentieren. Da die Pauschalbeträge in manchen Fällen zu niedrig ausfallen, kann das genaue Abrechnen finanziell von Vorteil sein. Der durchschnittliche Verbrauch eines Elektroautos liegt bei rund 15 kWh pro 100 Kilometer. Wird ein Preis in Höhe von 30 bis 35 Cent pro kWh zugrunde gelegt, so ergeben sich rund fünf Euro pro 100 Kilometer. Die Pauschalen reichen somit für 1.400 Kilometer im Monat – nach grober Schätzung, versteht sich. Es lohnt sich, genau nachzurechnen und anhand eines konkreten Beispiels zu kalkulieren.
„Wenn der Arbeitgeber keine entsprechend Möglichkeit bietet und man den Firmenwagen Elektro zu Hause laden muss, werden 70 Euro für E-Autos und 35 Euro für Hybride zugrunde gelegt.“
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Wer den Firmenwagen zuhause laden aber nicht pauschal abrechnen möchte, benötigt einige technische Voraussetzungen. Wichtig ist der MID Zähler. Diese Abkürzung stammt aus dem Englischen und steht für „Measurement Instrumements Directive“ und somit eine Messgeräterichtlinie. Die Richtlinie stammt von der Europäischen Union (EU) und existiert seit 2004 und stellt sicher, dass die gemessenen Werte auch anerkannt werden. Ist ein solcher Zähler nicht vorhanden, so lässt sich nicht nachweisen, wie viel Strom aus der Wallbox gezogen wurde, sondern es existiert lediglich eine allgemeine Abrechnung, die den kompletten Haushalt inklusive Licht, TV, Waschmaschine etc. umfasst. Mit einer entsprechenden Software kann die private Wallbox bzw. deren Stromzähler ausgelesen werden und seitens der Arbeitnehmer muss lediglich der Strompreis in Cent pro Kilowattstunden angegeben werden, um die Höhe der Erstattung zu ermitteln. Sobald ohnehin pauschal mit der 0,25-Prozent Regel gearbeitet wird, erfolgt auch die Abrechnung bzw. Erstattung des Ladestroms pauschal und unmittelbar durch den Arbeitgeber. Das Hantieren mit einem Fahrtenbuch macht auch die genaue Trennung zwischen Laden für private Zwecke und berufliche Zwecke erforderlich. Clever ist die Vorgehensweise über eine RFID Karte. Diese ist immer sinnvoll, wenn eine private Wallbox nicht nur für den Firmenwagen, sondern auch für einen zusätzlich vorhandenen privaten PKW oder Zweitwagen genutzt wird. Die Nutzung kann jeweils einer RFID Karte zugeordnet und somit kinderleicht erfasst und abgerechnet werden. Die geladenen Kilowattstunden für das Privatauto können natürlich nur dann weitergereicht werden, wenn dieses ebenfalls für Firmenzwecke genutzt wird.
Wer den Firmenwagen zuhause laden aber nicht pauschal abrechnen möchte, benötigt einige technische Voraussetzungen. Wichtig ist der MID Zähler.
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