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Als Dienstwagen liegen Elektroautos im Trend. Dies hat mehrere Gründe: Zum Einen ist das Fahren mit einem E-Auto sparsam und umweltfreundlich und unterstreicht das positive Image eines jeden Unternehmens. Zum Anderen existieren elektrisch angetriebene Fahrzeuge von nahezu jedem renommierten Hersteller und die Auswahl ist groß. Entsprechend leicht ist der Einstieg, zumal die monatlichen Raten für ein Elektroauto als Firmenwagen komplett von der Steuer abgesetzt werden können. Die Höhe lässt sich variieren und belastet vor allem im Vergleich mit einem Neuwagenkauf kaum das monatliche Budget. Und sollten Sie Ihren gewerblichen Stromer auch Privat nutzen wollen, so muss diese nur mir 0,25 % als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Wer jetzt einen Leasing- bzw. Vario-Leasingvertrag abschließt, bekommt für die ersten sechs Monate einen Tankrabatt von 2 Cent pro Liter Kraftstoff.
Ihre Vorteile:
Bei einem E-Auto gilt im Firmenwagenrechner nicht mehr die 1% Regelung, sondern eine 0,25% Regelung auf den Bruttolistenpreis. Diese „Viertel-Regelung“ bewirkt, dass ein deutlich niedrigerer Betrag als geldwerter Vorteil auf der Haben-Seite verbucht werden muss und somit die Steuerlast sinkt.
Wohlgemerkt: natürlich gilt die 0,25 Prozent- Regel ohnehin nur dann, wenn ein Firmenwagen bzw. ein Fahrzeug aus dem Gewerbeleasing auch privat genutzt wird. Ist dies nicht der Fall, so hilft das Führen eines Fahrtenbuchs, um die einzelnen Einsätze des Elektroautos genau zu dokumentieren. Diese Regelung zur Versteuerung eines Firmenwagens ist zunächst bis zum 31.Dezember 2030 beschränkt. Voraussetzung ist zudem, dass das Gewerbeleasing für Elektroautos ab dem 1. Januar 2019 genutzt wird und nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt.
Wer mit einem Elektroauto als Dienstwagen unterwegs ist, setzt in der Steuererklärung den Bruttolistenpreis bzw. die UVP (unverbindliche Preisempfehlung) des Modells an. Dieser Betrag ist auch dann ausschlaggebend, wenn es sich um Gebrauchtwagenleasing handelt, d.h. es wird nicht der tatsächliche Fahrzeugwert berücksichtigt. Der Betrag muss dann auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen aufgeschlagen und versteuert werden.
Ein weiterer Steuervorteil beim Gewerbeleasing eines Elektroautos ergibt sich dann, wenn auch der Weg zur Arbeit mit dem elektrischen Firmenwagen zurückgelegt wird. Normalerweise werden 0,03 Prozent des Listenpreises pro Kilometer angesetzt, beim E-Auto sind es jedoch nur noch 0,0075 Prozent und damit ebenfalls ein Viertel des Wertes für einen Firmenwagen mit Verbrennungsmotor.
Auch die Nutzung einer Ladesäule beim Arbeitgeber steuerfrei und es lassen sich zudem für das Aufladen eines geleasten elektrischen Dienstwagens in den eigenen vier Wänden Pauschalbeträge geltend machen. Diese liegen bei 30 Euro, wenn auch der Arbeitgeber eine Ladesäule bereitstellt und 70 Euro, sofern das Laden einzig und allein beim Leasingnehmer stattfindet. Auch diese Regelung ist zunächst bis zum 31. Dezember 2030 befristet.
„Bei einem E-Auto gilt im Firmenwagenrechner nicht mehr die 1% Regelung, sondern eine 0,25% Regelung auf den Bruttolistenpreis.“
Zu erwähnen ist in diesem Kontext, dass die so genannte „Innovationsprämie“ bis zum 31. Dezember 2022 befristet ist und danach nur noch der „Umweltbonus“ zählt. Die Kombination beider Beträge resultierte aus einem Konjunkturprogramm. Zwischen 2023 und Ende 2025 wird „nur“ noch der Umweltbonus gezahlt, wofür das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verantwortlich ist. Hier reicht ein Einzelantrag und die Vorlage des Leasingvertrags, um das Geld zu erhalten. Die Bearbeitung erfolgt in erster Linie auf dem digitalen Weg. Für Gewerbetreibende fällt die Förderung ab dem 01. September 2023 gänzlich weg, d.h. nur Fahrzeuge, die bis 31. August 2023 zugelassen worden sind können noch eine Prämie erhalten.
Die THG-Quote kann weiterhin jährlich - auch bei uns - beantragt werden.
Sie interessieren sich für die verschiedenen Förderungsmöglichkeiten für Ihren Elektro-Firmenwagen?
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