Bevor eine GPS Überwachung Firmenwagen ins Visier nimmt, sind einige gesetzliche Hürden zu überwinden. Rein technisch ist das GPS Tracking und damit die Mitarbeiterüberwachung per GPS einfach darstellbar, doch darf es sich dabei nicht um eine heimliche Überwachung handeln. Ebenfalls stellt sich die Frage, wie nach einer GPS Überwachung im Auto die Daten genutzt werden und ob Einschränkungen bei privaten Fahrten gelten. Personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG stehen unter Schutz und dürfen nur dann von einer GPS Ortung erfasst werden, wenn im Vorfeld ein Einverständnis gegeben wurde. Anderenfalls ist die Maßnahme schlichtweg illegal.
Zunächst einmal stellt sich bei GPS Trackern die Frage nach dem Sinn und Zweck. Nicht immer wird eine GPS Überwachung für Firmenwagen für die Verhaltens- und Leistungskontrolle herangezogen – es geht beim Einsatz von GPS in einem Fuhrpark vielmehr um eine Steigerung der Effizienz und damit auch die Möglichkeit einer umweltfreundlicheren Nutzung. Durch Überwachung der Firmenwagen können genaue Nutzungsprofile erstellt werden und die Routenplanung geht leichter vonstatten. Problematisch ist dies nur dann, wenn ein- und dasselbe Fahrzeug stets von derselben Person genutzt wird, denn dann werden indirekt auch personenbezogene Daten erhoben. Ob und wann es sich um eine regelrechte Mitarbeiterüberwachung per GPS bzw. die GPS Überwachung der Mitarbeiter handelt, obliegt der Interpretation durch die Arbeitnehmer und Arbeitgeber und muss notfalls vor einem Gericht geklärt werden.
Nicht immer wird eine GPS Überwachung für Firmenwagen für die Verhaltens- und Leistungskontrolle herangezogen – es geht beim Einsatz von GPS in einem Fuhrpark vielmehr um eine Steigerung der Effizienz und damit auch die Möglichkeit einer umweltfreundlicheren Nutzung.
Wer beispielsweise Pakete ausgeliefert bekommt, wird möglicherweise die Vorteile von GPS Systems kennen. Auf einer Karte wird genau dargestellt, wo sich das Lieferfahrzeug gerade befindet, wie viele Stopps noch eingelegt werden und entsprechend wird auch ein mehr oder weniger exakter Liefertermin angegeben. Selbiges gilt natürlich auch in anderen Bereichen der Logistik oder in der Planung von Kundenterminen. Die Überwachung von Firmenwagen ist problemlos umsetzbar und die hierfür genutzten Geräte sind klein und direkt im Innenraum installierbar. Abgerufen werden die Sender von einem zentralen Empfänger, der ohne Weiteres mit Software für die Auswertung kombiniert werden kann. Anders formuliert, lassen sich die Rohdaten auswerten und clever analysieren. Ein weiterer Pluspunkt ist der Schutz vor Diebstahl. Wenn eine GPS Überwachung Firmenwagen erfasst, lassen sich diese auch zum Schutz von Fahrerin und Fahrer oder zum Wiederfinden eines entwendeten Firmenwagens nutzen. Kombination mit einer Alarmfunktion oder auch das so genannte Geofencing und somit Einschränken des Radius auf ein bestimmtes Gebiet, sind ebenfalls möglich. Selbiges gilt übrigens auch für die Feststellung der Geschwindigkeit und einen eventuellen Hinweis auf häufiges zu schnelles Fahren. Zuletzt lässt sich eine GPS Ortung auch mit einem digitalen Fahrtenbuch kombinieren, was gegenüber Einträgen in handschriftlicher Form eine erhebliche Arbeitserleichterung bedeutet.
Rohdaten lassen sich auswerten und analysieren
Schutz vor Diebstahl
Kombination GPS Ortung mit digitalen Fahrtenbuch
Mit GPS Überwachung Firmenwagen zu orten, ist grundsätzlich nicht verboten. Wichtig ist, dass die Arbeit von GPS Trackern grundsätzlich nur während der Arbeitszeit erfolgen darf und eine heimliche Überwachung, beispielsweise von privaten Fahrten ausdrücklich ausgeschlossen wird. In vielen Fällen bedarf es zuvor einer Betriebsvereinbarung zum GPS Monitoring und die Einführung einer GPS Ortung muss mit der Belegschaft abgestimmt werden. Juristisch handelt es sich um eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denen des Arbeitnehmers, wobei im Idealfall eine schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
Die GPS Überwachung im Auto darf nicht heimlich erfolgen, sondern bedarf der schriftlichen Einwilligung. Dabei reicht noch nicht einmal ein reines „Ja“, sondern auch der genaue Zweck muss seitens des Arbeitgebers benannt werden. Dass jede Maßnahme im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG erfolgt, versteht sich ohnehin von selbst und auch der Betriebsrat sollte – sofern vorhanden – involviert sein. Auch wichtig ist das Hinzuziehen eines Datenschutzbeauftragten, sofern diese Position im Unternehmen besetzt ist. Anders formuliert müssen dem Arbeitnehmer seine Rechte erläutert und diese verstanden werden. Ein ebenfalls relevanter Aspekt ist die Erkennbarkeit einer GPS Ortung. Damit keine heimliche Überwachung erfolgt, muss das Gerät zur Datenerfassung zu sehen sein und dessen Betrieb beispielsweise durch das Leuchten einer Kontrollleuchte angezeigt werden. Auch der Speicherort muss genannt werden, ferner die Dauer der Datenspeicherung. Eine dauerhafte Überwachung rund um die Uhr ist gesetzlich nicht gestattet und auch müssen alle Daten, die durch GPS Tracking gewonnen werden, für das Unternehmen relevant sein. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn herauskommt, wo ein Mitarbeiter seine Mittagspause verbringt oder wohin der Nachhauseweg führt etc.
„Wichtig ist, dass die Arbeit von GPS Trackern grundsätzlich nur während der Arbeitszeit erfolgen darf und eine heimliche Überwachung, beispielsweise von privaten Fahrten ausdrücklich ausgeschlossen wird.“
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