Alle Hintergrundinformationen, Updates und Tipps zur Beantragung der Innovationsprämie finden Sie bei Sixt Neuwagen im Überblick.
Wichtiger Hinweis: Ab dem 18.12.2023 gewährt das BAFA keine Umweltprämie für E-Autos mehr - die THG Quote können Sie weiterhin beantragen.
Wird es die BAFA-Förderung 2023 weiterhin geben? Hier herrschte lange Zeit Unklarheit - jetzt bringt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Licht ins Dunkel. Eins vorweg - eine Förderung für reine Elektrofahrzeuge wird es weiterhin geben. Wir haben alle wichtigen Infos für Sie im Überblick.
Daraus ergibt sich zusammen mit dem jeweiligen Herstelleranteil eine maximale Fördersumme in Höhe von 6.750 € für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Änderungen gelten sowohl für Privat- als auch für Gewerbekunden. Mehr Infos finden Sie in unserer detaillierteren Übersicht.
Die oben genannten Änderungen gelten nur noch für Privatkunden. Gewerbekunden erhalten keine BAFA-Förderung mehr.
Ab 18.12.2023 entfällt die Förderungsprämie für E-Autos auch für Privatkunden. Anträge, die bis einschließlich 17.12.2023 beim BAFA eingegangen sind werden weiterbearbeitet.
Quelle: Pressemitteilung vom 16.12.2023 vom BMWK & Bundesanzeiger 09.12.2022
Die Innovationsprämie wurde durch die Corona-Pandemie von Bund und Autoherstellern zur Förderung von Elektromobilität ins Leben gerufen. Als zusätzliche Erhöhung auf den bereits existierenden Umweltbonus erhoffen sich Staat und Hersteller einen verstärkten Kauf von Elektroautos und Plug-In Hybriden.
Für 2023 wurde der staatliche Anteil für Elektroautos auf bis zu 4.500 € festgesetzt. Für Plug-in Hybride fällt die staatliche Förderung ab 2023 jedoch weg. Seit 18.12.2023 können keine Anträge für den Umweltbonus beim BAFA gestellt werden.
Bis November 2020 war es kaum bis gar nicht möglich den Umweltbonus mit einer weiteren öffentlichen Förderung zu kombinieren, um so einen noch größeren Fördersatz zu erhalten. Das hat sich nun geändert und mit dem neuen Beschluss können Sie die Förderungen verbinden.
Eine mögliche Kombinierbarkeit ist mit folgenden Programmen möglich:
Mit der Anschaffung eines Elektroautos profitieren Sie zudem auch von steuerlichen Vorteilen. So sind alle vollelektrischen Fahrzeuge mit Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31.Dezember 2025, zehn Jahre lang, höchstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030, von der Kfz-Steuer befreit. Dies gilt allerdings nicht für Plug-in-Hybride. Diese müssen nach wie vor, basierend auf dem Hubraum sowie dem CO2-Ausstoß, versteuert werden. Bei Firmenkunden wird aus der so genannten Ein-Prozent-Regelung, bei welcher ein Prozent des Bruttolistenpreises des Firmenwagens zum monatlichen Gehalt hinzugerechnet wird. Bei vollelektrischen Fahrzeugen, die ab 2020 zugelassen wurden, wird hierraus bei einem Bruttolistenpreis von bis zu 60.000€ eine 0,25% Regelung. Vollelektrische Fahrzeuge mit einem höheren Preis sowie Plug-in-Hybride profitieren von einer 0,5% Regelung. Zu beachten ist allerdings, dass diese Regelungen NICHT für die Umsatzsteuer, sondern lediglich für Lohn- und Einkommenssteuer gelten.
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