Wie ist die Gesetzeslage? Welche Folgen kann Alkohol am Steuer haben? Wann handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wann um eine Straftat?
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Laut Statistischem Bundesamt gab es in Deutschland 2018 39.542 Verkehrsunfälle, bei denen mindestens einer Beteiligter unter dem Einfluss berauschender Mittel stand. Dabei verunglückten rund 15.300 Personen, von denen 281 starben. Selbst wenn es nicht zum Äußersten kommt, zieht eine Alkoholfahrt einen langen Schwanz an Problemen nach sich.
Zum einen in Form direkter Kosten, weil die Kfz-Versicherung für eventuelle Schäden nicht aufkommt. Hinzu kommen indirekte Kosten, beispielsweise weil eine Medizinisch Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet wird. Auch ein Einkommensverlust kann folgen, wenn ein Job aufgrund des Führerscheinverlusts nicht mehr ausgeübt werden kann. In schweren Fällen muss man sogar mit einer Haftstrafe rechnen. Und das möglicherweise nur wegen „der paar Meter“, für die man sich kein Taxi oder günstiges Hotelzimmer gönnen wollte.
Grundsätzlich unterscheidet unser Bundesgesetz zwischen einer Ordnungswidrigkeit und Straftat. Die minderschweren Ordnungswidrigkeiten sind im OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) festgehalten. Mit der Zahlung eines Bußgeldes kommt man in aller Regel glimpflich davon. Bei der Straftat hingegen wird ein Gerichtsverfahren oder Strafprozess eingeleitet.
Grundsätzlich unterscheidet unser Bundesgesetz zwischen einer Ordnungswidrigkeit und Straftat. Die minderschweren Ordnungswidrigkeiten sind im OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) festgehalten. Mit der Zahlung eines Bußgeldes kommt man in aller Regel glimpflich davon. Bei der Straftat hingegen wird ein Gerichtsverfahren oder Strafprozess eingeleitet.
Die sogenannte „Trunkenheit im Verkehr“ ist im Strafgesetzbuch (StGB) unter dem §316 „Gemeingefährliche Straftaten“ niedergeschrieben. Ob man ins OWiG oder StGB fällt und welche Strafe man erhält, hängt in erster Linie von der festgestellten Alkoholkonzentration im Blut ab. Neben dem Promille-Wert spielen aber noch weitere Faktoren hinein. Darunter das Alter und bereits ein Alkoholvergehen vorliegt. Fällt man ins StGB, wird die Alkoholstraftat richterlich individuell betrachtet. Entsprechend groß ist die Spanne möglicher Strafen.
Für das Jahr 2017 gelten bei Alkohol am Steuer dieselben Bußgelder und Strafen wie schon 2016. Dabei ist zu beachten, dass seit dem 1. Mai 2014 ein völlig neuer Bußgeldkatalog gilt. Im Internet sind vielfach noch die alten Regelungen zu finden. Zudem sind die Angaben als Richtwerte zu verstehen, die individuell stark abweichen können.
Tatbestand |
Einordnung |
Bußgeld / Geldstrafe |
Punkte |
Fahrverbot / Entzug Fahrerlaubnis |
sonstiges |
Anmerkung |
---|---|---|---|---|---|---|
Über 0,0 ‰ | OWiG | 250 EUR | 1 | - | Aufbauseminar, Verlängerung Probezeit um 2 Jahre | Nur Fahrer U21 und/oder in Probezeit |
Ab 0,3 ‰ | StGB | individuell | 3 | Entzug 6 Monate - lebenslang |
Ggf. Freiheitsstrafe | Nur bei Fahrauffälligkeit/Unfallbeteiligung |
Ab 0,5 ‰ | OWiG | 500 EUR | 2 | Fahrverbot 1 Monat |
Bei Fahrauffälligkeit / Unfallbeteiligung siehe ab 0,3 ‰ | |
Ab 0,5 ‰ (2. Verstoß) |
OWiG | 1.000 EUR | 2 | Fahrverbot 3 Monate |
Ggf. MPU | Bei Fahrauffälligkeit / Unfallbeteiligung siehe ab 0,3 ‰ |
Ab 0,5 ‰ (3. Verstoß) |
StGB | 1.500 EUR | 2 | Fahrverbot 3 Monate |
MPU | Bei Fahrauffälligkeit / Unfallbeteiligung siehe ab 0,3 ‰ |
Ab 1,1 ‰ | StGB | individuell | 3 | Entzug 6 – 9 Monate |
Ggf. MPU | Bei Fahrauffälligkeit / Unfallbeteiligung siehe ab 0,3 ‰ |
Ab 1,6 ‰ | StGB | individuell | 3 | Entzug 6 – 11 Monate |
MPU | Bei Fahrauffälligkeit / Unfallbeteiligung siehe ab 0,3 ‰ |
Viele Verkehrsteilnehmer gehen davon aus, dass sie unterhalb der geläufigen Grenze von 0,5 Promille auf der sichere Seite sind. Das ist jedoch falsch. Wer das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sich noch in der sechsmonatigen Probezeit befindet oder gewerblich Personen befördert, muss abstinent bleiben. Ein Fahranfänger wird also bereits 0,1 Promille zu einer Geldbuße von 250 Euro sowie einem teuren Verkehrsseminar verdonnert. Einen Punkt in Flensburg gibt es oben drauf, zudem verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. Ein Fahrverbot wird jedoch in aller Regel nicht erteilt.
Auch wer sich 0,3 Promille antrinkt, muss unter Umständen mit Unannehmlichkeiten rechnen. Zum Beispiel, wenn die Polizei Ausfallerscheinungen feststellt (unsichere oder riskante Fahrweise, Mindestabstand unterschreiten, Rotlichtfahrt). Ab 0,3 Promille spricht man von einer „relativen Fahruntüchtigkeit.“ Bei Ausfallerscheinungen wird der Führerschein zunächst vorläufig von der Polizei eingezogen. Aufgrund der Straßengefährdung muss man zudem mit drei Punkten in Flensburg und einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit Geld- oder Freiheitsstrafe sowie einem Fahrverbot rechnen. Die Strafe ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen fällt also höher aus als bei 0,5 Promille ohne Auffälligkeiten.
Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille und mehr ein Kraftfahrzeug führt, begeht in jedem Falle eine Ordnungswidrigkeit nach dem OWiG. Eine Geldbuße, ein Fahrverbot sowie zwei Punkte im Flensburger Verkehrsregister sind einem sicher, selbst wenn man keine Fahrauffälligkeiten gezeigt hat. Wie hoch das Bußgeld und die Dauer des Führerscheinentzuges angesetzt werden, hängt davon ab, ob der Verkehrsteilnehmer bereits berauscht auffällig geworden ist.
Ab 1,1 Promille gilt ein Fahrer als „absolut fahruntüchtig“ und begeht eine Straftat nach dem StGB. Eine empfindliche Geldstrafe, drei Punkte in Flensburg sowie ein mehrmonatiges Fahrverbot mit Entzug der Fahrerlaubnis sind unweigerliche Folge. Wie hoch die Strafe ausfällt, wird vom Gericht individuell bestimmt. Bis 1,5 Promille beträgt das Fahrverbot im Regelfall sechs bis neun Monate, darüber hinaus bis zu 11 Monate. Kommen Ausfallerscheinungen oder ein Unfall hinzu, können Haftstrafen verhängt werden. Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis ist der Führerschein, anders als beim Fahrverbot, ungültig und muss neu beantragt werden. Ab 1,6 Promille ist zudem die Anordnung der gefürchteten MPU obligatorisch.
Wer eine geringere Blutalkoholkonzentration (BAK) aufweist, ist jedoch keinesfalls automatisch aus dem Schneider. Denn die Entscheidung über die Anordnung einer MPU erfolgt nicht durch das Gericht sondern die zuständige Straßenverkehrsbehörde beziehungsweise Zulassungsstelle. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es allerdings nicht. So wird beispielsweise in Baden-Württemberg fächendeckend ab 1,1 Promille eine MPU angeordnet. Viele andere Bundesländer und folgen inzwischen diesem „Kann“-Wert.
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Auf ganz dünnes Eis begibt sich, wer glaubt, seinen Alkoholspiegel künstlich senken oder sich an eine Promillegrenze herantrinken zu können. Die fette Weihnachtsgans beispielsweise hat keine mindernde Wirkung auf die Gesamtkonzentration. Üppiges Essen verzögert lediglich die Aufnahme von Alkohol im Blut ein wenig. Auch teure Promillesenker-Drinks, meist basierend auf den Abbau-beschleunigenden Effekt von Fructose, sind kaum wirkungsvoller als Fruchtsaft oder Mineralwasser.
Die größte Unbekannte in dem Risikospiel bleibt ohnehin der eigene Körper. Jeder Organismus verhält sich beim Alkoholabbau anders. Neben Faktoren wie dem Geschlecht, Alter, Gewicht, Körperfett- und Wasseranteil spielt die individuelle Zusammensetzung bestimmter Enzyme eine wichtige Rolle. Wer sich mit Richtwerten wie „0,2 Promille Abbau pro Stunde“ oder „0,5 Promille sind vier Gläser Bier“ an eine Grenze herantrinkt, spielt mit seinem Führerschein.
Wer in eine Alkoholkontrolle gerät, muss der polizeilichen Bitte um einen Atemalkoholtest keinesfalls Folge leisten. Wer garantiert nüchtern ist, pustet in aller Regel dennoch, um Zeit zu sparen und Diskussionen zu vermeiden. Wer hingegen alkoholisiert ist, darf ihn verweigern. Denn nun müssen die Beamten entscheiden, ob sie eine Blutabnahme veranlassen. Dass sie das tun, ist keinesfalls sicher. Denn die Blutkontrolle ist mit Aufwand und Kosten verbunden.
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